Arzneimittelzuzahlungen
Für Arzneimittel bis zu einem Apothekenverkaufspreis von 5 EUR zahlen
Sie den vollen Betrag (gilt nur bei einigen nicht verschreibungspflichtigen,
aber auf Kassenrezept verordneten Medikamenten).
Für Arzneimittel mit einem Preis zwischen 5,01 und 50 EUR zahlen Sie
eine Pauschale von 5 EUR.
Für Arzneimittel mit einem Preis zwischen 50,01 und 100 EUR zahlen Sie 10 % des Packungspreises.
Für Arzneimittel mit einem Preis über 100 EUR zahlen
Sie grundsätzlich eine Pauschale von 10 EUR.
Wichtig: Heben Sie alle Belege sorgfältig auf!
Nach dem neuen GMG wird bei der Medikamentenverordnung bei Kindern und
Jugendlichen unterschieden zwischen:
rezeptpflichtigen Medikamenten
rezeptfrei erhältlichen Medikamenten
Verordnete rezeptpflichtige Medikamente bleiben für Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zuzahlungsfrei.
Verordnete rezeptfreie Medikamente bleiben bei Kindern nur
bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zuzahlungsfrei.
Ab dem 12. Lebensjahr greifen die üblichen Zuzahlungsregelungen.
Ausnahme: Bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. Lebensjahr
und dem vollendeten 18. Lebensjahr entfällt auch für rezeptfreie
Medikamente die Zuzahlung, sofern eine Entwicklungsstörung vorliegt
oder von der Krankenkasse eine Befreiung erteilt wurde.
Zuzahlungsregelungen bei Hilfsmitteln
Für Hilfsmittel, z.B. Hörgerät oder Rollstuhl, gelten dieselben
Zuzahlungsregelungen wie für Arzneimittel (Zuzahlung von 10% für
jedes Hilfsmittel, jedoch mind. 5 EUR und max. 10 EUR).
Bitte beachten Sie:
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind - wie z.B. Krankenunterlagen,
Windeln - ist die Zuzahlung auf 10 EUR pro Monat begrenzt.
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind bei Hilfsmitteln von
der Zuzahlung grundsätzlich befreit.
Heilmittel und häusliche Krankenpflege
Massagen, Krankengymnastik, Logopädie, etc. sind Leistungen, die unter
dem Begriff Heilmittel zusammengefasst werden.
Hier sehen die Zuzahlungen ab 1.1.2004 wir folgt aus:
10 EUR pro Verordnung sowie eine 10 %-ige Kostenbeteiligung durch den Patienten.
Gleiches gilt für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, wenn Sie z.B. nach einer Operation auf Hilfe durch einen Pflegedienst angewiesen sind. Bei häuslicher Krankenpflege ist die Zuzahlung auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
sind auch hier von der Zuzahlung befreit
Belastungsobergrenze für Zuzahlungen
Das GMG sieht für die Gesundheitsausgaben des Patienten eine jährliche
individuelle Belastungsobergrenze vor. Diese liegt bei maximal 2 % Ihrer
jährlichen Bruttoeinnahmen.
Für chronisch Kranke, die wegen einer schweren Erkrankung in Dauerbehandlung
stehen, ermäßigt sich die Belastungsgrenze auf 1 % der jährlichen
Bruttoeinnahmen.
Wichtig: Bei Familien ist das Haushaltseinkommen zugrunde zu legen; entsprechende Freibeträge für Kinder werden berücksichtigt. Die Zuzahlungsleistungen aller Familienangehörigen werden addiert.
Tipp: Heben Sie alle Belege und Quittungen auf, auf denen Ihre Eigenleistungen und Selbstbeteiligungen dokumentiert sind.
Für viele, vor allem chronisch kranke Patienten, können hier im Laufe eines Jahres einige hundert Euro zusammenkommen. Die meisten Krankenkassen halten für ihre Mitglieder kostenlos ein Nachweisheft bereit, um geleistete Zuzahlungen zu dokumentieren und Belege zu sammeln.
Alle Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen zunächst Belege sammeln. Bei Erreichen Ihrer persönlichen Belastungsgrenze können Sie von Ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragen. Für den Rest des Jahres müssen Sie dann keine weiteren Zuzahlungen leisten.
Sie können jedoch auch erst am Jahresende Ihre Belege einreichen und erhalten dann eine Rückzahlung.
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